Satzung der Stiftung FAMILIE LEBEN


§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen: FAMILIE LEBEN

(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Evangelischen Dekanats an der Dill und wird folglich von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Herborn.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Geldmitteln.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen in Höhe von 101.428,62 € (in Worten: Einhunderteintausendvierhundertachtundzwanzig Euro) ausgestattet.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Wille der Stifterin oder des Stifters anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet bleibt. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Dekanats oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

(4) Das Vermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse angelegt werden. Andere Anlageformen sind nach Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht zulässig.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur 'tt, füllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung Oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß S 62 AO.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Dekanatssynodalvorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Der Präses der Dekanatssynode an der Dill ist geborenes Mitglied. Die beiden anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehört und mehrheitlich einer Evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche Deutschlands ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, beruft der Dekanatssynodalvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

(4)Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

 

§6 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand beschließt auf Antrag des Dekanatssynodalvorstandes über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er wirbt gemeinsam mit dem Dekanatssynodalvorstand Zustiftungen ein und macht die Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur einstimmig gefasst werden.

(3) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Dekanatssynodalvorstandes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.

(4) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungszungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

 

§ 7 Treuhandverwaltung des Stiftungsvermögens

(1) Der Dekanatssynodalvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt vom Vermögen des Dekanats. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und wickelt die Maßnahmen ab.

(2) Der Dekanatssynodalvorstand legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. In Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.

 

§ 8 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

 

§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

Die Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

 

§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

 

Herborn, 18.10.2018 
Kirchenaufsichtlich genehmigt, Darmstadt am 22.11.2018